Die fehlende materielle Beschwer kann weder durch eine unzulässige Einräumung der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund einer entsprechenden Praxis der Vorinstanz noch durch eine Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung begründet beziehungsweise ersetzt werden. Demzufolge kann mangels materieller Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.