weder in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen noch hat er zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe. Der Beschwerdeführer war daher nicht berechtigt, sich als Partei am vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren zu beteiligen. Folglich ist er mangels materieller Beschwer auch nicht zur Beschwerde befugt. Die fehlende materielle Beschwer kann weder durch eine unzulässige Einräumung der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund einer entsprechenden Praxis der Vorinstanz noch durch eine Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung begründet beziehungsweise ersetzt werden.