c) Die Stadt Bern hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Parteistellung des Beschwerdeführers geäussert. In ihrer Beschwerdeantwort macht sie zur Legitimation geltend, praxisgemäss schränke die Baupolizeibehörde der Stadt Bern die Parteistellung gemäss Art. 46 BauG nur bei Wiederherstellungsverfahren ein, nicht aber bei anderen baupolizeilichen Verfügungen. Die Stadt Bern beantragt, die Parteistellung des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen zu prüfen.