b) Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, muss der Beschwerdeführer dazu befugt sei. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation in seiner Beschwerde lediglich damit, dass er eine baupolizeiliche Anzeige eingereicht habe und dass die Verfügung der Stadt Bern, mit der der Anzeige nicht entsprochen worden sei, gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden könne. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Legitimation anerkannt.