a) Angefochten ist eine Verfügung der Stadt Bern, mit welcher diese die Anträge aus einer baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers abwies und damit ein baupolizeiliches Verfahren abschloss. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.