Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 nicht nur zu seiner Legitimation, sondern auch zu einigen weiteren rechtlichen Aspekten. Dabei stellte er in Ergänzung der Beschwerde vom 4. April 2023 zusätzlich zu den dort enthaltenen Begehren das Eventualbegehren, die BVD habe gestützt auf Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG2 den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen aufzuheben und die Sache zur Anordnung der erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an die zuständige Behörde zu überweisen. Die Stadt Bern beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.