1. Die hier angefochtene Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 28. März 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der vollständige oder teilweise Abbruch bzw. die Ablösung des Wandbilds „D.________" im Schulhaus A.________ (B.________ 60 in Bern) baubewilligungspflichtig ist und dass ein solcher Abbruch erst ausgeführt werden darf, wenn dafür eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt und in Rechtskraft erwachsen ist. 1/6 BVD 120/2023/20