Weiter beantragte er, das Bauinspektorat habe gegenüber den zuständigen Stellen der Stadt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen und durchzusetzen. Schliesslich beantragte er, für den Fall eines nachträglichen Baugesuchs habe das Bauinspektorat sicherzustellen, dass die einsprache- und beschwerdeberechtigten Personen und Organisationen davon in Kenntnis gesetzt würden. Mit baupolizeilicher Verfügung vom 28. März 2023 entschied die Stadt Bern, die Anträge würden abgewiesen. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: