7/9 BVD 120/2023/1 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Wiederherstellungsfrist gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 31. August 2023. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Bönigen vom 15. Dezember 2022 bestätigt.