Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. Sollte sich der Beweisantrag auf die «Bauten in nächster Umgebung» beziehen, ginge er über den Streitgegenstand hinaus und wäre ebenfalls abzuweisen. 6. Fazit und Verfahrenskosten Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– 25 Vgl. das Baugesuch vom 23. Juli 2020 (pag. 33 ff. der Vorakten) 26 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen