b) Der Beschwerdeführer hat als Beweismassnahme eine Begehung vor Ort beantragt, wobei aus der Beschwerde nicht eindeutig hervorgeht, ob er diese in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren oder den «Bauten in nächster Umgebung» (vgl. die der Beschwerde beigelegte Einspracheliste) meint. Mit Schlussbemerkungen vom 22. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer erneut eine Begehung. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergeben sich die relevanten Verhältnisse jedoch mit genügender Klarheit aus den Akten. Von einem Augenschein wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.