Ohnehin können die Baukosten von CHF 10 000.–25 im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Bauabschlag gebaut hat, vorliegend nicht ins Gewicht fallen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch zumutbar. Des Weiteren ist keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes erkennbar. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig.