c) Das Bauvorhaben befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist offensichtlich baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 1 Abs. 1 BauG und Art. 7 Abs. 1 BewD24). Die Gemeinde hat dem Baugesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 den Bauabschlag erteilt. Unbestrittenermassen hat er das Bauvorhaben trotzdem erstellt. Weil sich das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone befindet, ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gross und überwiegt die allfälligen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen. Die Anordnung der Gemeinde, den Anbau an das bestehende Gebäude und den Einbau von zwei Fenstern wieder rückgängig zu