folgt, dass die Parzelle Nr. E.________ verpachtet ist, wobei es jedoch keine Hinweise darauf gibt, dass der Pächter für das Bauvorhaben verantwortlich ist.19 Ferner ist unklar, wer den Unterstand derzeit nutzt. Es erscheint daher sachgerecht, wenn der Beschwerdeführer als Adressat der Wiederherstellungsverfügung in die Pflicht genommen wird. Eine Beteiligung des Pächters im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. 4. Wiederherstellung a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung verpflichtet die Gemeinde den Beschwerdeführer, den Anbau an das bestehende Gebäude und den Einbau von zwei Fenstern bis am 30. April 2023 wieder rückgängig zu machen.