b) Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Bauabschlag einen Anbau an das bestehende Gebäude errichtet und zwei Fenster eingebaut hat. Das Baugesuch vom 23. Juli 2020 wurde vom Beschwerdeführer eingereicht, der darauf als Bauherrschaft aufgeführt und Grundeigentümer der Bauparzelle ist.18 Aus der Wiederherstellungsverfügung und den Akten 15 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz