In der Regel ist die Bauherrschaft Verhaltensstörerin. Demgegenüber ist Zustandsstörerin oder -störer, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Meist handelt es sich hierbei um die Grundeigentümerschaft. Die Wiederherstellungsverfügung kann alternativ oder kumulativ allen Verhaltens- oder Zustandsstörerinnen bzw. -störern auferlegt werden, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl des Wiederherstellungspflichtigen ein Ermessensspielraum zusteht. Mit Blick auf die Durchsetzung der Wiederherstellungsverfügung kann es angezeigt sein, nicht nur die Grundeigentümerschaft, sondern auch zusätzliche Adressaten ins Recht zu fassen.