a) Die Wiederherstellungsverfügung ist gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG an die Grundeigentümerschaft zu richten. Diese Regelung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Grundeigentümerschaft ist. Sind Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft nicht identisch gilt der Grundsatz, dass die Wiederherstellungsverfügung an die Störerin oder den Störer zu richten ist. Als Verhaltensstörerin oder -störer gilt diejenige Person, die die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten sie verantwortlich ist, verursacht hat. In der Regel ist die Bauherrschaft Verhaltensstörerin.