Nach dem Gesagten kann der Bauabschlag vom 4. Juni 2021 im Wiederherstellungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden. Zu prüfen bleibt einzig die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 angeordneten Wiederherstellungsmassnahme, d.h. der Rückgängigmachung der ausgeführten Bauarbeiten. Hierbei ist der Vollständigkeit halber zunächst noch auf die Frage einzugehen, ob die Wiederherstellung allenfalls auch gegenüber dem Pächter hätte verfügt werden müssen. 3. Adressat der Wiederherstellungsverfügung