Dies genügt jedoch nicht, um von der Nichtigkeit des Bauabschlages vom 4. Juni 2021 auszugehen. Das AGR hat in seinen Stellungnahmen vom 10. September 2020 und vom 26. Februar 2021 mitgeteilt, dass keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das AGR die Ausnahmebewilligung auch nicht verfügt hätte.