Abs. 1 Bst. e OrV DIJ15). Im Zeitpunkt des Bauabschlages vom 4. Juni 2021 hatte das AGR noch nicht mittels Verfügung über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung entschieden. Es lagen lediglich die negativen Stellungnahmen des AGR vom 10. September 2020 und vom 26. Februar 2021 vor.16 Streng genommen weist das Verfahren damit einen formellen Mangel auf. Das AGR hat statt einer Verfügung eine zweite Stellungnahme eingereicht. Die Gemeinde hat anschliessend den Bauabschlag erteilt, ohne dass eine förmliche Verfügung des AGR vorlag. Dies genügt jedoch nicht, um von der Nichtigkeit des Bauabschlages vom 4. Juni 2021 auszugehen.