b VRPG vor. Im Übrigen vermag das Vorbringen, in nächster Umgebung würden Projekte ohne Baugesuch umgesetzt und geduldet, kein zwingendes öffentliches Interesse für eine Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens begründen (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG). Zusammengefasst sind keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG ersichtlich. Dass die Gemeinde das Verfahren gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG zugunsten des Beschwerdeführers nicht wiederaufgenommen hat, liegt in ihrem Ermessen und ist daher nicht zu beanstanden.