Indem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 geltend machte, die Scheune sei Bestandteil der Landwirtschaft und diene der Unterbringung von bis zu 10 Grossvieheinheiten, der Aufbewahrung von Futtermitteln sowie zeitweise von landwirtschaftlichen Geräten/Maschinen, brachte er damit keine Wiederaufnahmegründe vor. Er bestätigt in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 denn auch selber, dass er bereits im Baugesuch erläutert habe, dass der Anbau für den Pächter notwendig sei und der Landwirtschaft diene. Es liegt somit kein Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG vor.