Sein Platzbedarf sei daher ausgewiesen.13 Aufgrund dieser Stellungnahme des Pächters holte die Gemeinde erneut einen Fachbericht des LANATS und eine Stellungnahme des AGR ein.14 Indem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 geltend machte, die Scheune sei Bestandteil der Landwirtschaft und diene der Unterbringung von bis zu 10 Grossvieheinheiten, der Aufbewahrung von Futtermitteln sowie zeitweise von landwirtschaftlichen Geräten/Maschinen, brachte er damit keine Wiederaufnahmegründe vor.