56 Abs. 1 Bst. a VRPG). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer bereits im Baubewilligungsverfahren vorbringen, dass die bestehende Scheune der Unterbringung von Vieh, der Aufbewahrung von Futter sowie landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen diene.12 Auch der Pächter reichte am 22. Januar 2021 im Baubewilligungsverfahren eine Stellungnahme ein, wonach er als Landwirt mit 16 Grossvieheinheiten sowie 20 Hektaren Pachtland auf einen Unterstand angewiesen sei. Weiter führte der Pächter aus, die Scheune liege in unmittelbarer Nähe seines eigenen Stalles, wobei er momentan noch extern einen Unterstand eingemietet habe. Sein Platzbedarf sei daher ausgewiesen.13