So hätte der Beschwerdeführer den Bauabschlag vom 4. Juni 2021 rechtzeitig mit Beschwerde anfechten können. Ferner sind auch keine Wiederaufnahmegründe gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG ersichtlich. Zunächst bestehen keine Hinweise auf ein Strafverfahren (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst.