Für die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens wäre die Gemeinde zuständig. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer die Gemeinde im Wiederherstellungsverfahren darum ersucht, ihren «Entscheid über die Verfügung von Bauabschlag Unterstand am A.________ Weg» zu überdenken.11 Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer bei der Gemeinde damit ein Gesuch um Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens stellen wollte. Soweit dies der Fall sein sollte, erscheint fraglich, ob er überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme hat. So hätte der Beschwerdeführer den Bauabschlag vom 4. Juni 2021 rechtzeitig mit Beschwerde anfechten können.