das Rückgängigmachen der ausgeführten Bauarbeiten, oder auf den Bauabschlag vom 4. Juni 2021, d.h. das Nichterteilen der Baubewilligung, bezieht. Soweit er sich auf den Bauabschlag vom 4. Juni 2021 beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden kann, es sei denn der Bauabschlag sei geradezu nichtig oder es bestehe Anspruch auf eine Wiederaufnahme oder Revision. Eine Revision nach Art. 95 ff. VRPG fällt von vornherein ausser Betracht, da es sich beim Bauabschlag vom 4. Juni 2021 nicht um einen Rechtsmittelentscheid handelt.