die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind (Bst. b) oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. c). Vorausgesetzt ist zudem ein schutzwürdiges Interesse am «Neuaufrollen» des Verwaltungsverfahrens.8 Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen, wobei dies im Ermessen der Behörde liegt (vgl. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG).9 Die Revision nach Art. 95 ff. VRPG greift nur bei Rechtsmittelentscheiden, zuständig ist die Rechtsmittelbehörde.