b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.6 Im Wiederherstellungsverfahren kann ein zugrundeliegender rechtskräftiger Bauentscheid nicht mehr überprüft werden, ausser der Entscheid sei geradezu nichtig oder es bestehe Anspruch auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 56 VRPG bzw. auf eine Revision nach Art. 95 ff. VRPG.7