In seinen Schlussbemerkungen vom 22. Februar 2023 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Stellungnahme des AGR vom 26. Januar 2023 und stellt fest, dass von falschen Tatsachen ausgegangen werde. Sein Pächter führe einen Landwirtschaftsbetrieb mit 16 Grossvieheinheiten und 20 Hektaren Pachtland. Der Betrieb grenze an sein Pachtland [damit dürfte die Parzelle Nr. E.________ gemeint sein]. Seine Scheune biete für den Pächter eine optimale Gelegenheit zur Aufzucht von Jungtieren. Gemäss Art. 16a RPG seien in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig seien.