a) Der Beschwerdeführer erklärt, er erhebe Beschwerde gegen den «Bauabschlag» vom 15. Dezember 2022. Eine Scheune für 10 Grossvieheinheiten brauche einen Unterstand für Futtermittel und Geräte. Er habe den Anbau als Provisorium gebaut, da in nächster Umgebung gleiche Bauten entstanden seien. Der Beschwerdeführer verweist auf die der Beschwerde 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion