Bern (LANAT) sowie Stellungnahmen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Zonenkonformität ein. Das LANAT teilte mit Fachberichten vom 7. September 2020 und 22. Februar 2021 mit, das Bauvorhaben könne nicht als landwirtschaftlich begründet nach Art. 16a RPG1 beurteilt werden. Es sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erforderlich. Mit Stellungnahmen vom 10. September 2020 und 26. Februar 2021 erklärte das AGR, die Zonenkonformität gemäss Art. 16a RPG könne nicht bestätigt und die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG nicht erteilt werden. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 erteilte die Gemeinde Bönigen daraufhin den Bauabschlag.