Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/1 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 3. April 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Bönigen, Gemeindeverwaltung, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Bönigen vom 15. Dezember 2022 (Baugesuch Nr. 572/32/2020, eBau-Nr. 2020-1650 (6958); Anbau Unterstand an bestehendes Gebäude, Einbau von zwei Fenstern) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2020 bei der Gemeinde Bönigen ein Baugesuch ein für den Anbau eines Unterstandes an die bestehende Scheune sowie den Einbau von zwei Fenstern auf der Parzelle Bönigen Gbbl. Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde holte Fachberichte des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) sowie Stellungnahmen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Zonenkonformität ein. Das LANAT teilte mit Fachberichten vom 7. September 2020 und 22. Februar 2021 mit, das Bauvorhaben könne nicht als landwirtschaftlich begründet nach Art. 16a RPG1 beurteilt werden. Es sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erforderlich. Mit Stellungnahmen vom 10. September 2020 und 26. Februar 2021 erklärte das AGR, die Zonenkonformität gemäss Art. 16a RPG könne nicht bestätigt und die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG nicht erteilt werden. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 erteilte die Gemeinde Bönigen daraufhin den Bauabschlag. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Gemeinde stellte im August 2022 aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung fest, dass der Beschwerdeführer trotz Bauabschlag vom 4. Juni 2021 einen Unterstand an der bestehenden Scheune angebaut hat. Mit Schreiben vom 22. September 2022 teilte die Gemeinde 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 1/9 BVD 120/2023/1 dem Beschwerdeführer mit, sie müsse die Wiederherstellung verfügen. Vorgängig werde das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ordnete die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, die ausgeführten Bauarbeiten, respektive den Anbau an das bestehende Gebäude und den Einbau von zwei Fenstern, bis am 30. April 2023 wieder rückgängig zu machen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten sowie eine Stellungnahme beim AGR ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR beantragte mit Stellungnahme vom 26. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 verzichtete die Gemeinde auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Februar 2023 Schlussbemerkungen ein. Am 16. März 2023 reichte die Gemeinde ebenfalls Schlussbemerkungen ein. 5. Auf die Vorakten und die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Wiederherstellungsverfügungen kann anfechten, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4).5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand a) Der Beschwerdeführer erklärt, er erhebe Beschwerde gegen den «Bauabschlag» vom 15. Dezember 2022. Eine Scheune für 10 Grossvieheinheiten brauche einen Unterstand für Futtermittel und Geräte. Er habe den Anbau als Provisorium gebaut, da in nächster Umgebung gleiche Bauten entstanden seien. Der Beschwerdeführer verweist auf die der Beschwerde 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 9 2/9 BVD 120/2023/1 beigelegte Einspracheliste und führt aus, die Gemeinde habe nie etwas gegen die Bauten in der Umgebung unternommen. Er hoffe, dass eine Begehung vor Ort stattfinde, da es nie eine Einspracheverhandlung gegeben habe. In seinen Schlussbemerkungen vom 22. Februar 2023 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Stellungnahme des AGR vom 26. Januar 2023 und stellt fest, dass von falschen Tatsachen ausgegangen werde. Sein Pächter führe einen Landwirtschaftsbetrieb mit 16 Grossvieheinheiten und 20 Hektaren Pachtland. Der Betrieb grenze an sein Pachtland [damit dürfte die Parzelle Nr. E.________ gemeint sein]. Seine Scheune biete für den Pächter eine optimale Gelegenheit zur Aufzucht von Jungtieren. Gemäss Art. 16a RPG seien in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig seien. Da der Pächter momentan extern einen Unterstand gemietet habe, sei der Platzbedarf ausgewiesen. Die BVD könne sich gerne vor Ort ein Bild der genauen Umstände machen. Der Vertreter des AGR sei vor Ort gewesen, er habe die Scheune jedoch nicht von nahem begutachtet. Der Beschwerdeführer erklärt zudem, er habe das Gefühl, von den Behörden nicht korrekt behandelt zu werden. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.6 Im Wiederherstellungsverfahren kann ein zugrundeliegender rechtskräftiger Bauentscheid nicht mehr überprüft werden, ausser der Entscheid sei geradezu nichtig oder es bestehe Anspruch auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 56 VRPG bzw. auf eine Revision nach Art. 95 ff. VRPG.7 Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde (Bst. a); die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind (Bst. b) oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. c). Vorausgesetzt ist zudem ein schutzwürdiges Interesse am «Neuaufrollen» des Verwaltungsverfahrens.8 Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen, wobei dies im Ermessen der Behörde liegt (vgl. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG).9 Die Revision nach Art. 95 ff. VRPG greift nur bei Rechtsmittelentscheiden, zuständig ist die Rechtsmittelbehörde. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. Art. 40 VRPG). Nichtigkeit wird indessen nur angenommen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde. Inhaltliche Mängel haben dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.10 c) Vorliegend angefochten ist die Wiederherstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022, wobei der Beschwerdeführer von einer Beschwerde gegen den «Bauabschlag» spricht. Es ist unklar, ob er sich mit dem Begriff «Bauabschlag» nur auf die Wiederherstellungsmassnahme, d.h. 6 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 49 N. 4 8 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 8 9 Vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 20 ff. 10 BGE 145 III 436 E. 4, 138 II 501 E. 3.1; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85 ff.; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 49 N. 4a 3/9 BVD 120/2023/1 das Rückgängigmachen der ausgeführten Bauarbeiten, oder auf den Bauabschlag vom 4. Juni 2021, d.h. das Nichterteilen der Baubewilligung, bezieht. Soweit er sich auf den Bauabschlag vom 4. Juni 2021 beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden kann, es sei denn der Bauabschlag sei geradezu nichtig oder es bestehe Anspruch auf eine Wiederaufnahme oder Revision. Eine Revision nach Art. 95 ff. VRPG fällt von vornherein ausser Betracht, da es sich beim Bauabschlag vom 4. Juni 2021 nicht um einen Rechtsmittelentscheid handelt. Für die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens wäre die Gemeinde zuständig. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer die Gemeinde im Wiederherstellungsverfahren darum ersucht, ihren «Entscheid über die Verfügung von Bauabschlag Unterstand am A.________ Weg» zu überdenken.11 Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer bei der Gemeinde damit ein Gesuch um Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens stellen wollte. Soweit dies der Fall sein sollte, erscheint fraglich, ob er überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme hat. So hätte der Beschwerdeführer den Bauabschlag vom 4. Juni 2021 rechtzeitig mit Beschwerde anfechten können. Ferner sind auch keine Wiederaufnahmegründe gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG ersichtlich. Zunächst bestehen keine Hinweise auf ein Strafverfahren (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer bereits im Baubewilligungsverfahren vorbringen, dass die bestehende Scheune der Unterbringung von Vieh, der Aufbewahrung von Futter sowie landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen diene.12 Auch der Pächter reichte am 22. Januar 2021 im Baubewilligungsverfahren eine Stellungnahme ein, wonach er als Landwirt mit 16 Grossvieheinheiten sowie 20 Hektaren Pachtland auf einen Unterstand angewiesen sei. Weiter führte der Pächter aus, die Scheune liege in unmittelbarer Nähe seines eigenen Stalles, wobei er momentan noch extern einen Unterstand eingemietet habe. Sein Platzbedarf sei daher ausgewiesen.13 Aufgrund dieser Stellungnahme des Pächters holte die Gemeinde erneut einen Fachbericht des LANATS und eine Stellungnahme des AGR ein.14 Indem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 geltend machte, die Scheune sei Bestandteil der Landwirtschaft und diene der Unterbringung von bis zu 10 Grossvieheinheiten, der Aufbewahrung von Futtermitteln sowie zeitweise von landwirtschaftlichen Geräten/Maschinen, brachte er damit keine Wiederaufnahmegründe vor. Er bestätigt in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 denn auch selber, dass er bereits im Baugesuch erläutert habe, dass der Anbau für den Pächter notwendig sei und der Landwirtschaft diene. Es liegt somit kein Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG vor. Im Übrigen vermag das Vorbringen, in nächster Umgebung würden Projekte ohne Baugesuch umgesetzt und geduldet, kein zwingendes öffentliches Interesse für eine Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens begründen (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG). Zusammengefasst sind keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG ersichtlich. Dass die Gemeinde das Verfahren gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG zugunsten des Beschwerdeführers nicht wiederaufgenommen hat, liegt in ihrem Ermessen und ist daher nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob der Bauabschlag vom 4. Juni 2021 allenfalls nichtig sein könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das AGR als zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG, Art. 84 Abs. 1 BauG und Art. 12 11 Vgl. pag. 8 der Vorakten 12 Vgl. insbesondere die Fachberichte zur Zonenkonformität des LANATS vom 22. Februar 2021 und 7. September 2020 (pag. 22 und 29 der Vorakten) 13 Pag. 24 der Vorakten 14 Vgl. pag. 20 f. und 22 f. 4/9 BVD 120/2023/1 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ15). Im Zeitpunkt des Bauabschlages vom 4. Juni 2021 hatte das AGR noch nicht mittels Verfügung über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung entschieden. Es lagen lediglich die negativen Stellungnahmen des AGR vom 10. September 2020 und vom 26. Februar 2021 vor.16 Streng genommen weist das Verfahren damit einen formellen Mangel auf. Das AGR hat statt einer Verfügung eine zweite Stellungnahme eingereicht. Die Gemeinde hat anschliessend den Bauabschlag erteilt, ohne dass eine förmliche Verfügung des AGR vorlag. Dies genügt jedoch nicht, um von der Nichtigkeit des Bauabschlages vom 4. Juni 2021 auszugehen. Das AGR hat in seinen Stellungnahmen vom 10. September 2020 und vom 26. Februar 2021 mitgeteilt, dass keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG erteilt werden könne. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das AGR die Ausnahmebewilligung auch nicht verfügt hätte. Nach dem Gesagten kann der Bauabschlag vom 4. Juni 2021 im Wiederherstellungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden. Zu prüfen bleibt einzig die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 angeordneten Wiederherstellungsmassnahme, d.h. der Rückgängigmachung der ausgeführten Bauarbeiten. Hierbei ist der Vollständigkeit halber zunächst noch auf die Frage einzugehen, ob die Wiederherstellung allenfalls auch gegenüber dem Pächter hätte verfügt werden müssen. 3. Adressat der Wiederherstellungsverfügung a) Die Wiederherstellungsverfügung ist gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG an die Grundeigentümerschaft zu richten. Diese Regelung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Grundeigentümerschaft ist. Sind Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft nicht identisch gilt der Grundsatz, dass die Wiederherstellungsverfügung an die Störerin oder den Störer zu richten ist. Als Verhaltensstörerin oder -störer gilt diejenige Person, die die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten sie verantwortlich ist, verursacht hat. In der Regel ist die Bauherrschaft Verhaltensstörerin. Demgegenüber ist Zustandsstörerin oder -störer, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Meist handelt es sich hierbei um die Grundeigentümerschaft. Die Wiederherstellungsverfügung kann alternativ oder kumulativ allen Verhaltens- oder Zustandsstörerinnen bzw. -störern auferlegt werden, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl des Wiederherstellungspflichtigen ein Ermessensspielraum zusteht. Mit Blick auf die Durchsetzung der Wiederherstellungsverfügung kann es angezeigt sein, nicht nur die Grundeigentümerschaft, sondern auch zusätzliche Adressaten ins Recht zu fassen. Wird nur gegen eine von mehreren Störerinnen oder Störern die Wiederherstellung verfügt, ist diese Verfügung nicht rechtswidrig oder nichtig. Allenfalls bedarf es aber einer weiteren Verfügung an die übrigen Störerinnen oder Störer, damit die Wiederherstellung durchgesetzt werden kann. Für die bereits ins Recht gefassten Störerinnen oder Störer entstehen dadurch keine Rechtsnachteile.17 b) Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Bauabschlag einen Anbau an das bestehende Gebäude errichtet und zwei Fenster eingebaut hat. Das Baugesuch vom 23. Juli 2020 wurde vom Beschwerdeführer eingereicht, der darauf als Bauherrschaft aufgeführt und Grundeigentümer der Bauparzelle ist.18 Aus der Wiederherstellungsverfügung und den Akten 15 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131) 16 Vgl. pag. 20 ff. und 27 ff. der Vorakten 17 BGE 107 Ia 19 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021 E. 3.1 und 3.3; BVR 2008 S. 261 E. 3.2, 2007 S. 362 E. 4.1; VGE 2019/161 vom 10. März 2021 E. 2.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12 18 Pag. 33 ff. der Vorakten 5/9 BVD 120/2023/1 folgt, dass die Parzelle Nr. E.________ verpachtet ist, wobei es jedoch keine Hinweise darauf gibt, dass der Pächter für das Bauvorhaben verantwortlich ist.19 Ferner ist unklar, wer den Unterstand derzeit nutzt. Es erscheint daher sachgerecht, wenn der Beschwerdeführer als Adressat der Wiederherstellungsverfügung in die Pflicht genommen wird. Eine Beteiligung des Pächters im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. 4. Wiederherstellung a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung verpflichtet die Gemeinde den Beschwerdeführer, den Anbau an das bestehende Gebäude und den Einbau von zwei Fenstern bis am 30. April 2023 wieder rückgängig zu machen. b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb der Bauzone zu.20 Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.21 Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen.22 Die Frist zur Wiederherstellung muss ebenfalls verhältnismässig sein. Sie ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann.23 c) Das Bauvorhaben befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist offensichtlich baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 1 Abs. 1 BauG und Art. 7 Abs. 1 BewD24). Die Gemeinde hat dem Baugesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 den Bauabschlag erteilt. Unbestrittenermassen hat er das Bauvorhaben trotzdem erstellt. Weil sich das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone befindet, ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gross und überwiegt die allfälligen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen. Die Anordnung der Gemeinde, den Anbau an das bestehende Gebäude und den Einbau von zwei Fenstern wieder rückgängig zu machen, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Mildere 19 Vgl. insbesondere auch die Stellungnahme des Pächters vom 22. Januar 2021, pag. 24 der Vorakten 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a und 13 Bst. b 24 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6/9 BVD 120/2023/1 Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. In seiner Beschwerde vom 10. Januar 2023 erklärt der Beschwerdeführer, er habe den Anbau als Provisorium gebaut. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Abbruch des Anbaus ohne grossen technischen Aufwand möglich ist. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Ohnehin können die Baukosten von CHF 10 000.–25 im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Bauabschlag gebaut hat, vorliegend nicht ins Gewicht fallen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch zumutbar. Des Weiteren ist keine Verletzung des Vertrauensgrund- satzes erkennbar. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. Die Gemeinde setzte in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2022 eine Wiederherstellungsfrist bis am 30. April 2023, d.h. von rund viereinhalb Monaten. Diese Frist erscheint angemessen, sie muss aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aber neu angesetzt werden. Die Verfügung vom 15. Dezember 2022 wird deshalb dahingehend geändert, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis am 31. August 2023 zu erfolgen hat. 5. Beweisabnahme a) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.26 b) Der Beschwerdeführer hat als Beweismassnahme eine Begehung vor Ort beantragt, wobei aus der Beschwerde nicht eindeutig hervorgeht, ob er diese in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren oder den «Bauten in nächster Umgebung» (vgl. die der Beschwerde beigelegte Einspracheliste) meint. Mit Schlussbemerkungen vom 22. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer erneut eine Begehung. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergeben sich die relevanten Verhältnisse jedoch mit genügender Klarheit aus den Akten. Von einem Augenschein wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. Sollte sich der Beweisantrag auf die «Bauten in nächster Umgebung» beziehen, ginge er über den Streitgegenstand hinaus und wäre ebenfalls abzuweisen. 6. Fazit und Verfahrenskosten Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– 25 Vgl. das Baugesuch vom 23. Juli 2020 (pag. 33 ff. der Vorakten) 26 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 7/9 BVD 120/2023/1 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Wiederherstellungsfrist gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 31. August 2023. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Bönigen vom 15. Dezember 2022 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Bönigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, per Kurier, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 9/9