Die Kostennote des Rechtsvertreters der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 2 und 3 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 2 und 3 die Parteikosten von CHF 3587.30 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Grindelwald vom 28. Februar 2023 wird bestätigt.