b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Vorliegend haben sich die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 2 und 3 eigene Anträge gestellt. Da sie mit diesen durchdringen, gelten sie als obsiegend und können eine Parteientschädigung beanspruchen.22 Die Beschwerdeführerin hat daher den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 2 und 3 die Parteikosten zu ersetzen.