Soweit die Pläne unvollständig und missverständlich sind, fallen die Mängel auf die Beschwerdeführerin zurück und sie kann daraus später nichts zu ihren Gunsten ableiten.17 Zudem teilte das AGR bereits vor Baubeginn, anlässlich der Besprechung vom 4. Oktober 2021 mit, dass in den Baugesuchsakten von 2017 keine Hang- bzw. Böschungssicherung oder Terrainveränderungen erwähnt seien und grosse Terrainveränderungen nicht bewilligungsfähig wären. Die Beschwerdeführerin gilt daher nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn.