Der Bau der Zufahrtsstrasse kann vorliegend nicht wie ursprünglich geplant ausgeführt werden. Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.16 Sie muss also im Baugesuch darlegen, ob und wenn ja, welche Kunstbauten geplant sind. Es ist nicht die Aufgabe der Bewilligungsbehörde, nachzuforschen, ob solche notwendig sind. Soweit die Pläne unvollständig und missverständlich sind, fallen die Mängel auf die Beschwerdeführerin zurück und sie kann daraus später nichts zu ihren Gunsten ableiten.17