c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde und das AGR hätten ihr erst am 7. Dezember 2021 mitgeteilt, dass die Realisierung der Zufahrtsstrasse den Rahmen der Baubewilligung sprenge. Sie habe darauf vertraut, dass die Baubewilligung die gesamte Dauer gültig bleibe. Es sei von einem widersprüchlichen und damit rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Baubehörde auszugehen, weil die ursprünglich erteilte Baubewilligung mit nachträglichen Auflagen relativiert worden sei und die Realisierung der Zufahrtsstrasse nicht mehr möglich sei. Sie müsse erhebliche finanzielle Folgen tragen, insbesondere auch für die Wiederherstellung inklusive Renaturierung.