g) Für die Fertigstellung der begonnenen Strasse liegt damit keine Bewilligung vor und diese könnte auch nachträglich nicht erteilt werden. Die Strasse kann damit nicht fertig gestellt werden. Ein unvollendetes Bauwerk stellt eine Abweichung von der Baubewilligung dar und ist demzufolge als formell baurechtswidrig zu qualifizieren.12 Der bereits erstellte Teil der Strasse könnte für sich auch nicht bewilligt werden. Die angefangene Zufahrtsstrasse ist somit formell und materiell rechtswidrig. 3. Wiederherstellung