Wie das AGR in seiner Verfügung vom 5. August 2022 nachvollziehbar ausführt, wahrt die neue Zufahrt gemäss den Ausführungsplänen vom 18. November 2021, die Terrainanpassungen und Kunstbauten erfordern würde, die Identität der Umgebung nicht mehr. Zudem handelt es sich um ein eigenständiges Bauvorhaben, und damit nicht um einen Anwendungsfall von Art. 24c RPG, da der körperliche Zusammenhang zum Wohnhaus fehlt.11 Die neue Zufahrt könnte daher auch nicht bewilligt werden, wenn keine Kunstbauten notwendig wären.