Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).6 Da das Schicksal der begonnenen Strasse vorliegend eng mit der Frage verknüpft ist, ob die Strasse fertiggestellt werden darf (vgl. unter g), ist summarisch zu prüfen, ob die Fertigstellung der Strasse bewilligt werden könnte.