d) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin kein nachträgliches Baugesuch gestellt und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft ist die Verfügung des AGR vom 5. August 2022 nicht bereits rechtskräftig (vgl. dazu auch Ziffer II.1.b oben). Ob für die Fertigstellung der begonnenen Strasse eine Bewilligung erteilt werden könnte, ist damit nicht entschieden worden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit).