Mit der Nebenbestimmung, dass keine Kunstbauten erstellt werden dürften, habe es aufgrund der topographischen Verhältnisse sichergehen wollen, dass das Bauvorhaben gemäss den bewilligten Plänen ausgeführt werde. Weiter führt es auf, dass die angrenzenden Nachbarn die Stützmauer effektiv näher an der geplanten Linienführung der Strasse erstellt hätten. Jedoch hätte dies auf das Erstellen der Strasse und des Abstellplatzes keinen Einfluss, wenn Letztere nicht die Terrainveränderungen und Kunstbauten erfordern würden. Eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden, da die Ausführungspläne vom 18. November 2021 vehemente Terrainveränderungen und das Erstellen von Kunstbauten vorsehen.