Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 2 und 3 weisen darauf hin, wie die Beschwerdeführerin selber schreibe und von der I.________ bestätigt werde, könne die Zufahrtsstrasse nicht ohne Böschung realisiert werden. Solche Kunstbauten sehe das 2017 bewilligte Bauvorhaben jedoch nicht vor. Die I.________ teile somit die Meinung, dass die geplante Bauausführung nicht durch die Baugenehmigung von 2017 gedeckt sei. Weiter bestreiten die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 2 und 3, dass die Natursteinmauer auf ihrer Liegenschaft Nr. B.________ der Grund dafür sei, dass die Zufahrtsstrasse nicht gemäss der Baubewilligung vom 12. Juni 2017 realisiert werden könne.