B.________ der Grund dafür sei, dass die Zufahrstrasse nicht gemäss der Baubewilligung vom 12. Juni 2017 realisiert werden könne. Auch die Gemeinde habe festgestellt, dass der Standort der Natursteinmauer von der Bewilligung abweiche. Falls die Natursteinmauer abgebaut werde, sei der Bau der Zufahrtstrasse mit minimalen Terrainveränderungen möglich und wäre bewilligungsfähig.