a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wegführung der Zufahrtstrasse entspreche der Baubewilligung vom 12. Juni 2017 und es würden nur geringe Terrainverschiebungen entstehen. Gleichzeitig führt sie aus und legt ein entsprechendes Schreiben der Firma I.________ vom 26. Januar 2022 ins Recht, dass für die Realisierung der Zufahrtsstrasse in steilen Gelände Böschungen notwendig seien. Deshalb habe die Firma J.________ eine Böschungsverbauung mittels SYTEC TerraMur-Elemten vorgeschlagen und offeriert, womit (mit einer minimalen Flächenbeanspruchung im Grundriss) eine Böschungsneigung von 70 % erreicht werde. Weiter bringt sie vor, die Firma J.____