Daher ordnete die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2023 einzig die Wiederherstellung an. Damit ist die Verfügung des AGR vom 5. August 2022 nicht Verfahrensgegenstand im eigentlichen Sinn. Thematisch ist deren Inhalt jedoch relevant (vgl. nachfolgend Ziffer 2) und die Gemeinde verwies im angefochtenem Entscheid auf die Ausführungen des AGR gemäss Verfügung vom 5. August 2022. 2. Ursprünglich bewilligtes Vorhaben / formelle und materielle Rechtswidrigkeit