b) Das AGR verweigerte mit Verfügung vom 5. August 2022 eine Ausnahmebewilligung für die «Projektänderung II» (Ausführungsplan vom 18. November 2021) nach Art. 24c RPG. Weiter hielt das AGR fest, dass das Verfahren durch die Baubewilligungsbehörde weiterzuführen, die Verfügung den Beteiligten mit dem Bauentscheid zu eröffnen sei und nur mit diesem zusammen angefochten werden könne. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch kein nachträgliches Baugesuch und die Ausführungspläne reichte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 der Gemeinde ein. Daher ordnete die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2023 einzig die Wiederherstellung an.