17. Das Rechtsamt der BVD wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Weiter hielt das Rechtsamt fest, dass die Gemeinde am 2. November 2022 die Baueinstellung verfügt hat und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens die Bauarbeiten nicht wiederaufnehmen darf. Zudem holte es die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch, wobei es die von der Zufahrtsstrasse betroffene Grundeigentümerschaft und H.________ als Bauherr von Amtes wegen am Verfahren beteiligte. Die Gemeinde und das AGR beantragten die Abweisung der Beschwerde.