4. Ersatzvornahme Kommt die Bauherrschaft bzw. die Grundeigentümerin der Verfügung nicht innert der gesetzten Frist vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeindebaupolizeibehörde – ohne weitere Verfügung – zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten der Grundeigentümer die Wiederherstellung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG). 5. Widerhandlungen gegen die zu erlassende Verfügung sind nach Art. 50 BauG (Busse bis CHF 40'000.00, in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu CHF 100'000.00 nebst Haft) bzw. nach Art. 292 Strafgesetzbuch (Haft oder Busse) strafbar.